Unter geeigneter PSA versteht man Schutzausrüstung, die dem Stand der Technik entspricht, die ermittelten Gefährdungen wirksam begrenzt und den ergonomischen Anforderungen genügt – inklusive Passform und Komfort. Dazu zählen z. B. Gehörschutz, Schutzbrille oder Absturzsicherungen, die den jeweiligen Tätigkeiten angepasst sind.

Nach § 3 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, PSA kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dürfen nicht den Mitarbeitenden auferlegt werden und umfassen Anschaffung, Lagerung, Wartung und Ersatz.

Ja – Unternehmen müssen Beschäftigte vor der erstmaligen Nutzung und bei jeder neuen Art der PSA einweisen. Dazu gehören richtige Anlegung, Pflege, Nutzungshinweise und Sichtprüfungen vor jedem Gebrauch.

PSA muss in der Regel personengebunden ausgegeben werden: Jeder Beschäftigte benötigt seine eigene, auf ihn angepasste Ausrüstung. Nur wenige PSA dürfen geteilt werden – jedoch nur nach sorgfältiger Reinigung und nach Herstellerangaben.

Je nach Gefährdungssystematik sind spezielle Regeln zu beachten – z. B. Tragezeitbegrenzung, Gebrauchsdauer, Reinigung, Prüfung und ggf. Rettersysteme bei Absturz-PSA (PSAgA). Nichteinhaltung kann den Versicherungsschutz gefährden.

SIE SIND NUR EINEN ANRUF
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ARBEITSSCHUTZ ENTFERNT – 02129 5664477

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